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Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.
Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).
Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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